§§ 1 Abs 1, 9 Abs 5 AHG, § 839 Abs 1 dBGB, Art 34 dGG
§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.