§ 36 Abs 3 StPO:
Unter Betretungsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Angeklagte angetroffen worden ist. Eine Festnahme ist nicht notwendig.
OGH 4.3.2019, 12 Ns 58/18b (RIS-Justiz RS0132514)
§ 36 Abs 3 StPO:
Unter Betretungsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Angeklagte angetroffen worden ist. Eine Festnahme ist nicht notwendig.
OGH 4.3.2019, 12 Ns 58/18b (RIS-Justiz RS0132514)