§ 129 Abs 1 StGB
Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.
2.4.2019, 11 Os 8/19i (RS0132569)
§ 129 Abs 1 StGB
Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.
2.4.2019, 11 Os 8/19i (RS0132569)