§ 127 Abs 3 StPO
Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes – dem ersten widersprechendes – Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, so ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des § 127 Abs 3 StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.