§ 214 FinStrG
Eine die Verwirklichung eines (nicht gerichtlich, sondern) finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens bejahende Begründung eines Freispruchs nach § 214 FinStrG bindet die Finanzstrafbehörde nicht.
§ 214 FinStrG
Eine die Verwirklichung eines (nicht gerichtlich, sondern) finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens bejahende Begründung eines Freispruchs nach § 214 FinStrG bindet die Finanzstrafbehörde nicht.