§§ 27 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 37 SMG
Im Fall einer § 27 Abs 1 und 2 SMG subsumierbaren Tat ist die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach § 37 SMG iVm § 35 Abs 1 SMG an keine Überlegungen zur Schwere der Schuld oder zur Prävention geknüpft.