§§ 11, 13, 33 Abs 1 FinStrG
Zur Ausführung (§ 11 erster Fall FinStrG) des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG genügt es, die unrichtige Abgabenerklärung (unter Bereithaltung der ihr zugrundeliegenden Beweismittel – §§ 137 ff BAO) beim Finanzamt einzubringen.