§§ 83 Abs 3, 84 Abs 4 StGB
Lenker eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt tragen die Verantwortung für die sichere Beförderung der Passagiere und bleiben auch während fahrplanmäßiger Aufenthalte durch § 83 Abs 3 StGB geschützt, sofern sie weiterhin für Fahrzeug und Passagiere (mit-)verantwortlich sind.