§§ 153, 307, 307a, 308 Abs 2, 309 Abs 2 StGB
Aktive Korruption durch einen Machthaber begründet (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands.
§§ 153, 307, 307a, 308 Abs 2, 309 Abs 2 StGB
Aktive Korruption durch einen Machthaber begründet (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands.