§ 2 Abs 5 UWG
Für die Frage, ob es sich um eine jedenfalls wesentliche Information iSd § 2 Abs 5 UWG handelt, macht es keinen Unterschied, in welchem (rechtmäßig zustande gekommenen) Unionsrechtsakt die jeweilige Informationsanforderung normiert ist. Hier: DurchführungsVO der Kommission (Tertiäres Unionsrecht). (T1)