§§ 41, 77 Abs 6 UrhG
Der Briefschutz steht der Vorlage eines Briefes zu Beweiszwecken in einem gerichtlichen Verfahren nicht entgegen (9 ObA 269/93). Verfasser und der Empfänger eines Briefes können sich gegen die Vorlage nicht erfolgreich wehren, auch wenn der Beweisführer den Brief rechtswidrig erlangt hat.