§ 231 ABGB idF KindNamRÄG 2013
Beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell ist zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Besserverdiener der fiktive Unterhaltsbetrag beider Eltern um die anteiligen Transferleistungen zu reduzieren und die Differenz beider Beträge zu halbieren. Dem Ergebnis sind allenfalls bezogene Transferleistung hinzuzurechnen.