Art 101 AEUV, § 24 Abs 2 KartG
Für die Anwendung des europäischen sowie des österreichischen Wettbewerbsrechts kommt es nicht darauf an, wo die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, sondern wo sich das potenziell verbotene Verhalten auswirkt.
E 6.9.2017, 16 Ok 10/16f (RS0131665)