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Entscheidungen in Übersicht EÜ229 (RZ 2018, 264)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 264 Heft 11 v. 15.11.2018

§ 229 Abs 1 Z 2 StPO

Die Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen der Tat stellt einen Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dar.

Beisatz: Dies gilt auch für die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers. (T1)

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