vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ111 (RZ 2017, 159)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2017, 159 Heft 7 und 8 v. 15.8.2017

§§ 152a, 153, 156b Abs 4 StVG

Die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!