Art 131 Abs 2 B-VG:
Für die Frage, welches Verwaltungsgericht für die Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zuständig ist, kommt es darauf an, ob es sich um eine Rechtssache in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, handelt.