§§ 11, 302 StGB, § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Dienstunfähigkeit (Anm: vgl § 14 Abs 2 BDG 1979) ist von strafrechtlicher Zurechnungsunfähigkeit – also fehlender Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit (§ 11 StGB) – zu unterscheiden.
Beisatz: Dienstunfähigkeit als Beweisthema lässt daher Erheblichkeit im Zusammenhang mit der (entscheidenden) Frage, ob ein Beamter wissentlich Befugnismissbrauch begangen hat, nicht ohne weiteres erkennen (Anm: ähnlich schon 17 Os 3/16v). (T1)