Auf einen Blick: Befindet sich im Nachlass (nur) eine überschuldete Liegenschaft, gibt es zumeist keinen Erben. Es fällt den Gerichtsorganen bzw. dem Verlasskurator anheim, die Liegenschaft zu verwerten – und, wenn sie keinen Wert hat, notfalls zu verschenken, Herrenlosigkeit soll nur letzter Ausweg sein. Für eine Verwertung muss die Liegenschaft jedoch geldlastenfrei gestellt werden. Mit den Wegen, wie dies erreicht werden kann – und ob nicht schon nach geltendem Recht dem Kurator bzw. dem Verlassenschaftsgericht selbst die Handlungsmöglichkeiten für die Verwertung von Sondermasse nach § 119 und § 120 IO zugebilligt werden können –, beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.