Art 89 Abs 1 B-VG:
Änderung der ständigen Rsp des VfGH betreffend nicht gehörig kundgemachte Verordnungen: Diese sind von den Gerichten nunmehr dem VfGH vorzulegen und nicht mehr unangewendet zu lassen.
VfGH 28.6.2017, V 4/2017
Art 89 Abs 1 B-VG:
Änderung der ständigen Rsp des VfGH betreffend nicht gehörig kundgemachte Verordnungen: Diese sind von den Gerichten nunmehr dem VfGH vorzulegen und nicht mehr unangewendet zu lassen.
VfGH 28.6.2017, V 4/2017