§§ 74 Abs 1 Z 5, 269 StGB
Die Abgabe eines gezielten Schusses auf einen Beamten stellt Gewaltanwendung und nicht gefährliche Drohung iSd § 269 StGB dar, auch wenn das Ziel verfehlt wird.
E 5.4.2017, 15 Os 18/17m, 15 Os 19/17h (RS0131380)
§§ 74 Abs 1 Z 5, 269 StGB
Die Abgabe eines gezielten Schusses auf einen Beamten stellt Gewaltanwendung und nicht gefährliche Drohung iSd § 269 StGB dar, auch wenn das Ziel verfehlt wird.
E 5.4.2017, 15 Os 18/17m, 15 Os 19/17h (RS0131380)