§ 114 Abs 1 FPG
Strafbarkeit wegen Schlepperei setzt weder eine tatsächlich eingetretene Bereicherung (zumal des Täters selbst) voraus,
Seite 222
§ 114 Abs 1 FPG
Strafbarkeit wegen Schlepperei setzt weder eine tatsächlich eingetretene Bereicherung (zumal des Täters selbst) voraus,
Seite 222