§§ 1 Abs 1, 1, 2 Abs 3, 9 Abs 1 AHG, § 1 JN, Art 83, 137, 138 B-VG
Der Verfassungsgerichtshof und die ordentlichen Gerichte können und dürfen nur innerhalb ihrer jeweiligen vom Gesetz angeordneten, aber auch begrenzten Zuständigkeit entscheiden. An die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgerichtshof knüpft die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs an.