Art 5 Nr 1 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates (32001R0044) Brüssel I-Verordnung (EuGVVO)
Art 5 Nr 1 EuGVVO umfasst nur verpflichtende, nicht aber auch verfügende Verträge. Für Klagen aus Verfügungsgeschäften steht dieser Zuständigkeitstatbestand daher nicht zur Verfügung. Dies gilt demnach für Verträge, mit denen Rechte übertragen, geändert, belastet oder aufgehoben werden.