§ 871 ABGB, § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG, § 33 Abs 7 BWG
Die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung ist nicht kausal für einen nur aus dem Währungsrisiko (Wechselkursschwankungen) resultierenden Schaden oder Irrtum, weil die Berechnung einer Gesamtbelastung, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, nicht möglich ist.