§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO, § 503 Z 2 ZPO
Die Aufnahme eines einzelnen Beweismittels als solche kann nie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob andere beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden und deswegen eine zu bemängelnde Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage besteht.