§ 122 GBG
Der Rekurs ist gemäß § 122 Abs 1 Satz 1 GBG das einzige Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren. Dies gilt zufolge § 11 Abs 1 RpflG auch für Entscheidungen des Rechtspflegers. Für eine Vorstellung an den Richter iSd § 12 RpflG besteht im Grundbuchsverfahren daher von vornherein kein Raum.