vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zivilsachen §§ 320 ff ZPO; § 321 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO (RZ 2016/12)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2016/12RZ 2016, 96 Heft 4 v. 15.4.2016

§§ 320 ff ZPO

§ 321 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO:

Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Gefahr einer verwaltungsrechtlichen, finanzbehördlichen oder disziplinären Rechtsverfolgung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!