§ 1 Abs 1 DSt, Art 10 Abs 2 EMRK, § 9 Abs 1 RAO, Art 13 StGG
Es verletzt Ehre und Ansehen des Standes, Justizangehörigen ohne sachliche Grundlage und ohne Not im Rahmen von Rechtsschutzeingaben – über die (zulässige) Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus – doloses Vorgehen aus unlauteren Motiven zu unterstellen.