§ 302 StGB
Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.
Beisatz: Auf eine Mindestdauer der intendierten Rechtsschädigung kommt es unter dem Aspekt der Tatbestandserfüllung nicht an. Diese scheidet nur dann aus, wenn der Beamte im Tatzeitpunkt eine Sanierung der von ihm missbräuchlich geschaffenen rechtswidrigen Situation noch vor der tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten erwartet. (T1)