§ 18a Abs 2 MRG
Die Verpflichtungserklärung gemäß § 18a Abs 2 MRG kann wirksam auch durch einen mit Prozessvollmacht ausgestatteten Vertreter erfolgen.
E 30.10.2015, 5 Ob 6/15s (RS0130415)
§ 18a Abs 2 MRG
Die Verpflichtungserklärung gemäß § 18a Abs 2 MRG kann wirksam auch durch einen mit Prozessvollmacht ausgestatteten Vertreter erfolgen.
E 30.10.2015, 5 Ob 6/15s (RS0130415)