§ 28 Abs 2 KartG 2005
Die Feststellungsbefugnis nach § 28 Abs 2 KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartellG, sodass weder ein Verstoß gegen Art 101 AEUV noch die Nichterfüllung der "Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung" vom Kartellgericht festgestellt werden darf.