§ 9 Teilschuldverschreibungsgesetz RGBl 1874/49 (TSchVG):
Individuelle Rechte, die die Rechtsposition anderer Anleihegläubiger nicht in gleicher Weise berühren, fallen nicht in die ausschließliche Vertretungsbefugnis des nach § 9 TSchVG bestellten Kurators.