§ 167 Abs 3 ABGB, § 810 Abs 2 ABGB
Bei der Verwertung von Verlassenschaftsvermögen durch den Verlassenschaftskurator ist im Zweifel eine restriktive Beurteilung geboten, da diese letztlich den Erben (hier dem Hofübernehmer) überlassen werden soll. Erfolgt die Veräußerung von Grundflächen (hier als Teil eines geschlossenen Hofs) nicht zum offenbaren Vorteil der Verlassenschaft, ist ihr die Genehmigung zu versagen.