§ 364 Abs 2 ABGB
Einem Wohnungseigentümer steht die Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den benachbarten Wohnungseigentümer zu, wenn dieser die Beseitigung der Ursache störender Immissionen (hier: mangelhafter Trittschallschutz) verhindert.
E 25.9.2015, 5 Ob 173/15z (RS0130333)