§ 16 ABGB
Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz.
Beisatz: Für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, sieht das Gesetz keine generelle Ausnahme vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung vor, sondern ist diese nach § 381 EO zu prüfen. (T12)