§ 15 Abs 1 WRG, § 117 Abs 1 Satz 3 WRG
Der Ausdruck "gebotenenfalls" ermächtigt die Wasserrechtsbehörde (so wie im Fall des § 117 Abs 4 WRG das Gericht) zur Festsetzung wiederkehrender Zahlungen, sofern dies einer angemessenen Entschädigung entspricht.
E 23.4.2015, 1 Ob 57/15m (RS0130264)