§ 260 ZPO, § 261 ZPO
Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach den §§ 260 und 261 ZPO zu behandeln.
E 25.6.2015, 8 Ob 109/14h (RS0130249)
§ 260 ZPO, § 261 ZPO
Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach den §§ 260 und 261 ZPO zu behandeln.
E 25.6.2015, 8 Ob 109/14h (RS0130249)