§ 11 Abs 1 AHG
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nach § 11 Abs 1 AHG ist Sache des Prozessgerichts, also des Gerichts erster Instanz, das allein das Verfahren in einer Weise unterbrechen kann, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die dann notwendige Erörterung des entstandenen Sachverhalts stattfinden kann.