§ 15 Abs 1 WRG, § 117 Abs 1 Satz 3 WRG
§ 117 Abs 1 dritter Satz WRG schreibt eine Sicherstellung der Entschädigung nur vor, sofern diese geboten und damit erforderlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erfüllung der zukünftigen Leistungsansprüche der Antragsteller gefährdet wäre.