§ 113 StGB
Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.
E 22.7.2015, 15 Os 16/15i (RS0130182)