Auf einen Blick:
Die Dienstbeschreibung nach §§ 51 ff RStDG bindet nicht unerhebliche Ressourcen in den Personalsenaten und Personalkommissionen. Unzureichend geregelte Verfahrensbestimmungen führen zu stark unterschiedlichen Verfahren und verhindern letztendlich jede seriöse Vergleichbarkeit. Der vorliegende Aufsatz versucht, die Regelungen im Detail darzustellen und Kritikpunkte sowie Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.