§ 278 StGB
Für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung kommt es nicht darauf an, ob von ihren Mitgliedern bereits Straftaten iSd § 278 Abs 2 StGB begangen wurden, sondern nur auf die Ausrichtung der Vereinigung, solche durchzuführen.
E 25.5.2016, 15 Os 6/16w (RS0130776)