vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ184 (RZ 2016, 222)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 222 Heft 10 v. 15.10.2016

§ 168 Abs 2 AußStrG 2005, § 7a Abs 2 GKG

§ 168 Abs 2 AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit "Abhilfeantrag" nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!