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Entscheidungsbesprechung (RZ 2015, 193)

EntscheidungenEntscheidungsbesprechungRZ 2015, 193 Heft 9 v. 15.9.2015

I. Das Problem

Der durchaus alltägliche Ausgangssachverhalt erlangt durch das vorliegend zu besprechende Urteil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung:1)1)Der Verfasser dankt Herrn RA Mag. Andreas Köttl, 5020 Salzburg, Imbergstraße 19/1 (am Verfahren auf Klagsseite beteiligt), für das Zurverfügungstellen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen.

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