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Entscheidungen in Übersicht EÜ32 (RZ 2015, 91)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 91 Heft 4 v. 15.4.2015

§ 26 Abs 5 DSt 1990

Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 DSt 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters.

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