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Entscheidungen in Übersicht EÜ24 (RZ 2015, 65)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 65 Heft 3 v. 15.3.2015

§ 427 Abs 1 StPO

Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.

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