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Über die Grenzen des Zumutbaren

EditorialChristian Haider, Werner Zinkl, Gerhard JaroschRZ 2015, 25 Heft 2 v. 15.2.2015

Am 11.11.2014 entschied der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-530/13 ), dass auch die im Jahr 2010 – nach einer Verurteilung durch den EuGH im Jahr 2009 – novellierte Regelung des Vorrückungsstichtages altersdiskriminierend ist. Damit war klar, dass eine Reparatur des Gesetzes dringend erforderlich ist, wenngleich das Problem altbekannt war. Die Regierung entschied sich, das System auf eine gänzlich neue Basis zu stellen, alle Bundesbediensteten zwangsweise ins neue System überzuleiten und für Neueinsteiger völlig neue Regelungen zu schaffen. Der Begriff Vorrückungsstichtag kommt im neuen System gar nicht mehr vor, an seine Stelle tritt das Besoldungsdienstalter. Kurz gesagt, kein Stein bleibt auf dem anderen; es handelt sich bei der Neuregelung wohl um eine der einschneidensten dienstrechtlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte, die im Übrigen alle Bundesbediensteten betrifft, nicht nur Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

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