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Zivilsachen §§ 152 Abs 1, 235 Abs 1 EO (RZ 2015/28)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2015/28RZ 2015, 273 Heft 12 v. 15.12.2015

§§ 152 Abs 1, 235 Abs 1 EO:

Ob für den pfandrechtlich sichergestellten Ersteher die Verpflichtung, das Meistbot zu erlegen, entfällt, ist grundsätzlich nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Berücksichtigung dieser Forderung des Erstehers Widerspruch erhoben wurde, wenn über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

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