§§ 152 Abs 1, 235 Abs 1 EO:
Ob für den pfandrechtlich sichergestellten Ersteher die Verpflichtung, das Meistbot zu erlegen, entfällt, ist grundsätzlich nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Berücksichtigung dieser Forderung des Erstehers Widerspruch erhoben wurde, wenn über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.