vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ209 (RZ 2015, 271)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 271 Heft 12 v. 15.12.2015

§ 17 Abs 2 WEG 1975

Der Hausverwalter hat nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch jene des einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Eine allgemeine Definition der Interessenswahrungspflicht lässt sich auf Grund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Die Interessenswahrungspflicht kann sich oftmals nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!