§ 17 Abs 2 WEG 1975, § 17 Abs 3 WEG 1975, § 20 Abs 1 WEG 2002
Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse.